Satzung

Bürgerliste Witzhelden/ Leichlingen - BWL -

Satzung

     § 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

      
1.  Die Wählervereinigung führt den Namen
Bürgerliste Witzhelden Leichlingen (BWL).
             
Sie ist eingetragen beim Amtsgericht im Vereinsregister unter Nummer
      2.  Sitz der Wählervereinigung ist die Stadt Leichlingen.
      3.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     § 2    Zweck

      
1.  Die Wählervereinigung vertritt bürgernah und ohne Parteiideologie die Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Leichlingen.
      2.  Die Wählervereinigung hat sich die Aufgabe gestellt, zum Wohle der Stadt Leichlingen, ihrer Bürgerinnen und Bürger ohne
           Eigennutz arbeiten.
      
3.  Die Wählervereinigung nimmt an den Kommunalwahlen in Leichlingen mit unabhängigen und parteilosen Kandidatinnen und Kandidaten
           ihres Vertrauens teil.
      4.  Die Wählervereinigung kann zur Kreistagswahl mit eigenen Kandidatinnen und Kandidaten antreten oder sich auf Kreisebene
           unabhängigen Initiativen oder Vereinigungen anschließen, um so ihre Interessen im Kreistag vertreten lassen zu können.
           Der Beitritt bedarf einer Entscheidung der Mitgliederversammlung.

     
§ 3    Gemeinnützigkeit

      
1.  Die Wählervereinigung dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
           Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      2.  Das Vermögen und die Einnahmen der Wählervereinigung dürfen nur für die unter § 2 genannten Zwecke Verwendung finden.
           Etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
      3.  Bei der Auflösung oder Aufhebung der Wählervereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die
           Stadt Leichlingen, die es ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit in Witzhelden und Oberleichlingen zu verwenden hat.

     
§ 4    Mitgliedschaft

      
1.  Die Wählervereinigung besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
      2.  Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen.
      3.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
           Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der in Leichlingen wohnt und die Satzung der Wählervereinigung anerkennt. Er/Sie darf
           keiner politischen Partei oder anderen Wählervereinigung angehören.
      4.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
      5.  Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden,
          wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor diesem Beschluss zu hören.  

     
§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

      
1.  Ordentliche Mitglieder haben alle satzungsgemäßen Rechte und Pflichten. Sie haben aktives und passives Wahlrecht zu den
           Organen der Wählervereinigung, sofern sie 16 Jahre alt oder volljährig im Sinne der jeweilig zu berücksichtigenden Gesetze sind.

     
§ 6    Beiträge / Aufwandsentschädigungen

      
1.   Die Wählervereinigung kann von ihren Mitgliedern Beiträge erheben.
      
2.   Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
      3.   Von den Aufwandsentschädigungen, die Mitglieder der Wählervereinigung für ihre Arbeit in Ausschüssen oder im Rat der Stadt
            Leichlingen erhalten, sind 20 % an die Wählervereinigung abzuführen.   

     
§ 7    Organe

           
Die Organe der Wählervereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

     § 8    Vorstand

      
1.  Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in und
           maximal 9 Beisitzern. Das Amt endet mit der Neuwahl.
      
2.  Gesetzlicher Vertreter (§ 26 ff BGB) ist der/die 1. Vorsitzende mit dem/der 2. Vorsitzenden oder dem/der Schriftführer/in
      
3.   Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Verpflichtungen können die gesetzlichen Vertreter für
           die Wählervereinigung nur in der Art eingehen, dass die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt bleibt.
      
4.  Die Verwaltung und Leitung der Wählervereinigung erfolgt durch den Vorstand auf Grundlage dieser Satzung und der in den
           Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse.
      5.  Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
      
6.  Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
      
7.  Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl stattfindet.
      8.  Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der
           Wahlperiode eine/n Nachfolger/in. 

     
§ 9    Mitgliederversammlung

         
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählervereinigung. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
          Aufgaben
        
-  Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Vorstandes
        
-  Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit der Fraktion
        
-  Abnahme des Kassenberichts
        -  Abnahme des Berichtes der Kassenprüfer
        -  Entlastung des Vorstandes
        -  Wahl des Vorstandes
        -  Wahl von Kassenprüfern
        -  Aufstellen der KandidatInnen und der Reserveliste vor Kommunalwahlen
        
-  Behandlung von Anträgen der Mitglieder und des Vorstandes
        -  Festsetzung der Beiträge
        -  Regelung von Satzungsangelegenheiten
        
-  Festsetzung von Geschäftsordnungen

    
§ 10  Durchführung der Mitgliederversammlung

      
1.  Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1.Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und ist vom
            Vorstand schriftlich oder per eMail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen einzuberufen. Sie muss
            jährlich mindestens einmal stattfinden.
           Die Ladungsfrist kann in dringlichen Angelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Kandidaten- und
            Reservelistenaufstellung auf drei Tage verkürzt werden.
      
2.  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
       3.  Auf Antrag von 1/4 der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.
      
4.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied protokolliert und von
            diesem und der/dem Vorsitzenden unterzeichnet. Das Protokoll wird allen Mitgliedern bekanntgegeben.

     
§ 11  Finanzen

       
1.  Der Vorstand führt die Kassengeschäfte.
       
2.  Es sind zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Zeit von 2 Jahren zu wählen.
       3.  Die Kassenprüfer/innen prüfen einmal jährlich die gesamten Finanzen und teilen auf der Mitgliederversammlung das Ergebnis mit.

     
§ 12   Satzungsänderung und Auflösung der Wählervereinigung

         
Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung der Wählervereinigung bedarf es eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten
         Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die beabsichtigte Änderung muss in der Tagesordnung der Einladung aufgeführt
         sowie ihr Text in der Anlage enthalten sein.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung der BWL am 13.06.2007