Kinder sind „besonders schützenswerte“ Verkehrsteilnehmer*innen. Deren Sicherheit im Straßenverkehr ist eine selbstverständliche Notwendigkeit. Die StVO sieht daher eine Beschränkung auf Tempo 30 km/h vor aufgeführten sensiblen Einrichtungen wie Kindergärten grundsätzlich vor, sofern die Einrichtungen einen direkten Zugang zur Straße verfügen.

Die BWL hat daher beantragt:

Im Bereich der Kath. Kindertagesstätte St. Heinrich soll eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 km/h mindestens für den Zeitraum der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) angeordnet werden.

Kompletter Antrag:
BWL Antrag Tempo 30 Kita St. Heinrich